HERZLICH WILLKOMMEN BEI DEN

HERZLICH WILLKOMMEN BEI DEN
FREIEN DEMOKRATEN DETMOLD

ÜBER UNS

Wir sind Ihre Freien Demokraten vor Ort

Herzlich Willkommen auf der Homepage des Stadtverbandes der FDP Detmold.

Als Freie Demokraten engagieren wir uns für alle in dieser lebens- und liebenswerten Stadt unter Bewahrung von Toleranz und Chancengleichheit.
Freiheitliches Handeln und Förderung eines selbstbestimmten Lebens sind Richtschnur unseres politischen Wirkens.

Dabei richten wir den kritischen Blick auf Sinnhaftigkeit, Nutzen und Finanzierbarkeit öffentlicher Aktivitäten und Projekte und bereichern die Ideenvielfalt und Machbarkeit durch eigene Initiativen wo immer möglich und erfolgversprechend.

Haben Sie Fragen oder Anregungen?
Kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns auf Sie.

Statement Th.Trappmann als Alternative zur "Haushaltsrede" im Stadtrat am 13.12.2023 zum Haushaltsplan 2024

Statement Thomas Trappmann, Vorsitzender der FDP-Ratsfraktion Detmold, zum Haushaltsplan 2024 (als Alternative zur „Haushaltsrede“ im Stadtrat am 13.12.2023)

Besondere Rahmenbedingungen verlangen auch in diesem Jahr nach besonderen Antworten: Aus diesem Grund werden in der heutigen Ratssitzung keine Haushaltsreden gehalten. Dieses schriftliche Statement gibt die Haltung der FDP-Ratsfraktion zum Haushalt 2024 wieder.

In meiner fast 25-jährigen kommunalpolitischen Tätigkeit in Detmold gab es kaum eine andere Situation, die finanziell so schwierig war, wie sie derzeit ist.

Als FDP-Ratsfraktion leiten wir aus diesen Rahmenbedingungen gemeinsam mit den meisten Ratsmitgliedern das Gebot eines Beschlusses über den Etat 2024 mit einer großen Mehrheit ab. Derzeit verbieten sich ganz einfach parteipolitische Ränkespiele und gegenseitige Profilierungsversuche. Davon sind wir zutiefst überzeugt.

Zunächst einmal gilt unser herzlicher Dank der Kämmerin Frau Dr. Mikus und den anderen Führungskräften der Stadtverwaltung, die rechtzeitig die Weichen für den heutigen Beschluss über den Defizit-Haushalt 2024 gestellt haben. Mit hohem Einsatz sorgten sie frühzeitig für Transparenz der finanziellen Situation gegenüber der Politik und erarbeiteten im Team eigene Konsolidierungsvorschläge, die fast komplett in den heute zur Abstimmung stehenden Haushaltsplan eingegangen sind.

Als FDP-Ratsfraktion sind wir bei weitem nicht über alle Entscheidungen glücklich, die heute hier zu treffen sind. Dazu gehören sowohl Einschnitte bei Kulturveranstaltungen und anderen Angeboten, die den Detmoldern ans Herz gewachsen sind, und dazu zählen auch einige unvermeidbare Erhöhungen von Steuern und Gebühren wie auch die Eigenbeteiligung von Eltern an Schülerfahrtkosten.

Wir tragen diese Beschlüsse aber mit, weil wir einen Beitrag leisten wollen, damit uns der Etat 2024 erst einmal vor dem drohenden Haushaltssicherungskonzept bewahrt. Denn kaum etwas wäre unserer Meinung nach schlimmer als die kommunale Selbstverwaltung komplett aufzugeben und das Schicksal der Detmolder in die Entscheidungskompetenz von Bezirksregierung und Land NRW zu legen.

Der Preis der heute zur Abstimmung stehenden Haushaltsplanung ist allerdings eine weiter steigende Verschuldung unserer Stadt, die derzeit kaum zu bremsen möglich erscheint. Wir als Liberale sind aber bereit und entschlossen, in den nächsten Jahren für eine Umkehr dieses Trends auf allen Ebenen unseres Staates einzutreten.

Wir sind uns gleichwohl bewusst, dass die finanziellen Rahmenbedingungen für die Kommunen auch in Zukunft nicht einfacher werden. Im Gegenteil: Es sind auch in den nächsten Jahren große Anstrengungen aller politischen Kräfte Detmolds erforderlich, um gemeinsam mit der Verwaltung für einen einigermaßen vertretbaren Haushaltsplan zu sorgen. Ganz allein wird uns das allerdings nicht gelingen: Wir sind auf die Unterstützung des Kreises Lippe, des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, des Landes NRW und des Bundes angewiesen. Jede dieser staatlichen Ebenen muss ihrer Verantwortung für ihre eigenen Aufgaben nachkommen und dabei auch auf die Interessen der Kommunen achten, die leider traditionell am unteren Ende der Finanzverteilung in unserem Staat stehen.
Es wird Zeit für eine Umkehr dieser Situation. Packen wir es gemeinsam an!

Infrastruktur

Detmold, 23.1.2024
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir beziehen uns auf die Pressemitteilung der Stadt Detmold vom 17.01.2024 sowie auf den Artikel aus der LZ vom 19.01.2024 bezüglich des bevorstehenden Ausbaus der Lemgoer Straße. Als Grundlage für die bevorstehenden Baumaßnahmen dient die Beschlussvorlage
FB 5/ 396/2019 vom 19.11.2019.
Unsere Ratsfraktion hat die Ankündigung der Baumaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt mit einem gewissen Erstaunen zur Kenntnis genommen:
Aktuell werden eine Reihe von verschiedensten Konzepten zukunftsweisender Maßnahmen in den verschiedensten Gremien der Stadt Detmold diskutiert, u.a. „Klimaplan 2030“, „Wärmestrategie“, „Radwegeausbau“ etc. All dies führt bei uns zu einer Reihe von Fragen, um deren
Beantwortung wir bitten – zum Beispiel in der Februar-Sitzung des Ausschusses für Tiefbau und Immobilienmanagement oder auch gern vorab schriftlich
Die nachfolgenden Fragen stellen sich uns:
1 ) Kanalausbau
Die Planungen für den Kanalausbau stammen aus dem Jahr 2019 und die Realisierung hätte danach in 2022 beginnen sollen. Die Verschiebung des Baubeginns in 2024 lässt den Rückschluss zu, dass aktuell weiterhin keine zwingenden technischen Notwendigkeiten vorliegen, so dass eine weitere Verschiebung des Baubeginns durchaus möglich wäre.
Gibt es außer der bereits kommunizierten Begründung – Trennung von Schmutz- und Regenwasser– weitere Gründe, die die Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen?
2 ) Dimensionierung der Kanäle Aufgrund des Klimawandels ist zukünftig mit vermehrten Starkregenereignissen zu rechnen.
Ereignisse, wie wir sie vor kurzem in Klüt erlebt haben, werden uns (leider wohl) häufiger ereilen. Die gewonnenen Erkenntnisse aus solchen Ereignissen sollten u.E. in die Planungen neuer Kanäle mit einfließen.
Ist die Dimensionierung der Kanäle seit 2019 überprüft bzw. überarbeitet worden und verfügen sie über entsprechende Reserven, so dass etwaige Starkregenereignisse entsprechend aufgefangen werden können?
FDP Anfrage vom 23. Januar 2024
3 ) Wärmestrategie
Die Stadt Detmold hat sich zum Ziel gesetzt in nächster Zeit klimaneutral zu sein. Umfangreiche Tiefbaumaßnahmen werden dazu unabdingbar sein, u.a. Verlegung von etwaigen neuen Fernwärme- und Stromleitungen, Installation von E-Ladestationen etc.
Sind diese zu erwartenden Maßnahmen in die aktuellen Planungen bereits mit eingeflossen und werden diese entsprechend mit umgesetzt? Wenn ja, wie sehen diese aus?
4 ) Mobilitätskonzept / Klimaplan 2030 / Radverkehr
Die Lemgoer Straße ist eine der wichtigsten Verkehrsadern Detmolds. Veränderungen im Verkehrsfluss haben direkten und unmittelbaren Einfluss auf das gesamte Detmolder Innenstadtgebiet.
Jegliche Veränderungen an der Lemgoer Straße sind daher auf ihre Konsequenzen hin bestmöglich zu überdenken und die sich daraus ableitenden Ergebnisse sind bei den Planungen entsprechen mit zu berücksichtigen.
Den Planungen aus 2019 liegen Verkehrsbelastungen von 12.000 Kfz/24h bzw. 14.000 Kfz/24h zu Grunde. Diese Zahlen sind jedoch nur bedingt aussagefähig. Wichtig zur Beurteilung der Situation ist der maximale Wert Kfz/Stunde. Gleiches gilt für den Schwerlastverkehr.
Wir gehen davon aus, dass Zahlen aus einer neueren Verkehrszählung vorliegen und dass diese uns entsprechend zur Verfügung gestellt werden können.
Gemäß des vor kurzem vorgestellten „Klimaplan 2030“ soll dem ÖPNV zukünftig verstärkt Vorrang eingeräumt werden. Ebenso soll die Taktung der Busverbindungen erhöht werden, mit entsprechender Pünktlichkeit. Die vorgesehenen Schrägparkplätze im Verlauf der Lemgoer
Straße erlauben nur ein Rückwärtsausparken, was zwangsweise zu einer Verlangsamung bis hin zu einem Stoppen des Verkehrs führen wird. Ebenso soll der Radverkehr mit auf der Fahrbahn geführt werden, was zu einer weiteren Verlangsamung des Verkehrs führen wird.
Wir zweifeln daher an, dass das Konzept aus dem Jahr 2019 ohne weitere Modifikationen und Baumaßnahmen jemals die Ziele aus dem „Klimaplan 2030“ erfüllen wird.
Wie will die Stadt daher sicherstellen, dass keine weiteren baulichen Maßnahmen notwendig sein werden, um die im Klimaplan 2030 definierten Ziele an der Lemgoer Straße zu erreichen?
Für das Jahr 2024 wird damit gerechnet, dass die neuen Richtlinien zum Bau von Radverkehrsanlagen (ERA 2024) veröffentlicht werden. Hier stellt sich uns nun die Frage - da die ERA-Richtlinien als Stand der Technik bewertet werden - wie diese neuen Regeln in die vorhandene
Planung mit integriert und umgesetzt werden können oder ob diese Regeln einfach missachtet werden würden.
5) Kosten
Die aktuelle Kostenplanung für das Projekt beläuft sich auf annähernd 6,7 Millionen Euro.
Gegenüber der Kostenplanung aus 2019 (3,9 Mio €) verteuert sich das Projekt somit um ca. 2,8 Mio €. Wie sieht daher die Finanzierung dieses Projektes aus: Eigenanteil, Bezuschussung,
Nebenkosten?
Kann die Stadt sicherstellen, dass das Projekt in dem genannten Kostenrahmen realisiert werden kann oder ist mit weiteren Kostensteigerungen auf Grund von vertraglichen Bedingungen mit den ausführenden Unternehmen oder aufgrund schon jetzt bekannter und notwendiger Nachbesserungen zu rechnen?
Welche Vertragsstrafen oder andere finanziellen Nachteile würden auf die Stadt zukommen, sollte das Projekt kurzfristig abgesagt oder verschoben werden?
Aufgrund der angespannten Haushaltslage und der veränderten Rahmenbedingungen seit 2019 stehen wir der Realisierung dieses Projekts zum jetzigen Zeitpunkt sehr skeptisch gegenüber. Wir hoffen daher, dass die Beantwortung unserer Fragen viele unserer Vorbehalte ausräumen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Trappmann

Das Original Schreiben finden Sie hier im PDF-Anhang unter "Unser Programm zum Download"

Mobilität

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die FDP-Ratsfraktion stellt für die nächste Sitzung des Ausschusses für Tiefbau und Immobilienmanagement folgenden Antrag, der unsere Anträge zum Radverkehr vom 7.7.23 ersetzt:
Die Ratsfraktion der FDP beantragt, die derzeitigen Planungen zu einem Radewegeausbau an der Friedrich-Ebert-Straße, Paderborner Straße und Blomberger Straße einzustellen, da diese Radwege in der angedachten Ausführung nur – wenn überhaupt - zu einer minimalen Verbesserung der Sicherheit für Radfahrer führen werden. Auch werden diese Radwege unserer Meinung nach nicht ausreichend zur Attraktivitätssteigerung des Detmolder Radwegenetzes beitragen. Ein Umstieg von mehr Bewohnern auf das Fahrrad scheint uns daher zukünftig nicht aussichtsreich zu sein.
Stattdessen beantragen wir, dass Alternativrouten abseits dieser Straßen unter der Einbeziehung von bereits bestehenden verkehrsberuhigten Wohngebieten und vorhandenen Radwegen erarbeitet werden und diese zu attraktiven und sicheren Radrouten ausgebaut werden. Alternativrouten, die bereits jetzt schon täglich genutzt werden, soll dabei ein entsprechender Vorrang eingeräumt werden. Neben den baulichen Maßnahmen sind diese Routen mit einer entsprechenden und detaillierten Beschilderung (Wayfinding System) zu versehen und in einem Detmolder Radwegeatlas zu dokumentieren.
Begleitet und unterstützt soll dies durch Fachfirmen erfolgen, die bereits über ausreichende Erfahrung in der Konzipierung von Radwegenetzen verfügen, um Planungsfehler im Vorfeld zu vermeiden.
Begründung: Die Detmolder Ratsfraktion der FDP unterstützt und fördert die Stadt Detmold prinzipiell bei deren Bemühungen zur Gestaltung und Realisierung eines sicheren und attraktiven Radwegenetzes.
Nur ein sicheres und attraktives Radwegenetz wird dazu beitragen, dass innerstädtische Wege zukünftig vermehrt mit dem Fahrrad erledigt werden. Es wird jedoch nicht dazu beitragen, dass sich die Anzahl der Pkw in Detmold mit seinen Ortsteilen kurzfristig signifikant verringert
wird, zumal der ÖPNV in seiner jetzigen Form keine Alternative für viele Anwohner und Pendler ist.
Der Pkw wird auf unbestimmte Zeit noch das bevorzugte Verkehrsmittel für den Großteil der Bevölkerung bleiben. Bei allen Überlegungen zur Mobilitätswende ist dieses Faktum zu berücksichtigen. Veränderungen im Mobilitätsverhalten benötigen Zeit und erfolgen in kleinen,
aber stetigen Schritten und müssen regelmäßig überprüft sowie, bei Erfordernis, angepasst werden. An Beispielen wie in Kopenhagen ist dies gut ersichtlich.
Bei der Konzipierung von Radwegen stehen Sicherheitsaspekte an erster Stelle mit deutlichem Abstand vor anderen Kriterien. Sie maximieren durch eine Fehler verzeihende Gestaltung im Sinne der Vision Zero (Null Verkehrstote) die Verkehrssicherheit von Radfahrenden und vermeiden dadurch tödliche und schwere Unfälle. Dies bedeutet, dass Radwege an Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen oder einer Geschwindigkeit von größer 30 km/h physisch getrennt sein müssen, z.B. durch unterschiedliche Niveaus oder trennende Grünstreifen.
Weiterhin bietet ein solches Netz u.a. den Radfahrern immer eine bequeme und stressfreie Strecke, es verbindet alle Ausgangs- und Zielpunkte des Radverkehrs und ermöglicht den direkten Zugang zu und innerhalb aller Zentren für Beschäftigung, Bildung, Einzelhandel,
von kommunalen Einrichtungen und in den Wohnquartieren. Auch ist bei der Planung von Radwegen an die Sicherheit von Fußgängern zu denken, so dass Radfahrer sich nie gemeinsam mit Fußgängern den Gehweg teilen sollten.
Nur bei Berücksichtigung dieser und weiterer hier nicht näher genannter Kriterien ist mit vermehrter Akzeptanz der Radwege zu rechnen, was konsequenter Weise dann zu einer verstärkten Nutzung des Fahrrads führen wird.
Als Negativbeispiel für eine fehlerhafte Planung eines Radweges ist der Einmündungsbereich des Radwegs Blomberger Straße – Hasselter Platz zu benennen. Hier kommt es tagtäglich zu gefährlichen Situationen zwischen allen Verkehrsteilnehmergruppen. Jegliche Art von Sicherheitsstandards wurde hier außer Acht gelassen. Hinzu kommt noch, dass es – bis auf den ebenfalls sehr fragwürdigen Radwegstreifen in Richtung unterer Langen Straße - keine weiteren Anschlussmöglichkeiten an andere Radwege hier gibt. Eine Akzeptanz dieses „Verkehrsknotenpunkts“, speziell bei Radfahrern, ist nicht zu erkennen. Dies zeigt sich auch darin, dass bereits heute Radfahrer vermehrt die Möglichkeit der Querung der Leopoldstraße an der Woldemarstraße nutzen. Die Sicherheit, die den Radfahrern hier geboten wird, ist ein Vielfaches höher als am Hasselter Platz. Ebenso bietet diese Querung einen direkten Anschluss an das Rosental, von wo aus wiederum alle wichtigen innerstädtischen Ziele erreicht werden können.
Die aktuell zur Diskussion stehenden Radwege in ihrer geplanten Ausführung an der Friedrich-Ebert-Straße, Paderborner Straße und Blomberger Straße erfüllen unserer Meinung nach in keinster Weise die oben genannten Kriterien, so dass sie, wenn überhaupt, nur zu einer minimalen Steigerung der Sicherheit von Radfahrern führen wird. Als Schulradwege sind diese neu angedachten Radwege gänzlich ungeeignet, da für solche Wege noch höhere Standards gelten. Weiterhin können wir den Wegfall von etlichen Stellplätzen für Pkw an den genannten Straßen nicht unterstützen, da davon auszugehen ist, dass sich der ruhende Verkehr von den Hauptstraßen in die Nebenstraßen (Wohngebiete) verlagern wird, was zu einer Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität in den betroffenen Straßen führen wird. Auch ist mit erheblichen Nachteilen und Einschränkungen bei dem vorgesehenen Wegfall der Stellplätze für ansässige Gewerbebetriebe zu rechnen.
Wir betrachten hingegen die entlang der Straßen vorhandenen Stellplatzreserven auch als Chance, da diese Stellplätze bzw. Bereiche für die Errichtung einer kostengünstigen und stadtteilnahen E-Ladesäulen-Infrastruktur genutzt werden könnten und somit einen wichtigen Beitrag zur E-Mobilität leisten würden.
Ein Rechtsanspruch für Anwohner auf einen kostenfreien Pkw-Stellplatz im öffentlichen Raum besteht nicht. Wir sind jedoch der Auffassung, dass zu einem Radwegekonzept auch ein Stadt- und Quartiersentwicklungskonzept gehört, dass die Themen Anbindung neuer Quartiere an das Radwegenetz, Ersatz für wegfallende Stellplätze bzw. die Errichtung von Quartiersgaragen und Parkplätzen, Konzepte zum Anwohnerparken u.a. enthält. Auch sind die Lebenszyklen und das damit verbundene Mobilitätsverhalten der einzelnen Altersgruppen bei der Konzepterstellung zu berücksichtigen. Andere Städte und Kommunen befassen sich schon länger mit dieser Thematik und deren Konzepte könnten als Orientierungshilfen herangezogen werden. Für Detmold sehen wir auf diesem Gebiet noch erheblichen Handlungsbedarf.
Bezüglich eines Ausbaus der Radwege unter Berücksichtigung der oben genannten Sicherheitsstandards müssen wir aber auch anmerken, dass wir sehr wohl wissen, dass eine Realisierung aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten und Straßenprofile sowie der aktuell zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel derzeit so gut wie nicht möglich ist.
Als Alternative zu den geplanten Radwegen entlang von Hauptstraßen vertreten wir die Meinung, dass es wesentlich zielführender ist, Radwege und Radrouten parallel zu den genannten Straßen zu entwickeln und auszuweisen. Viele der in Betracht kommenden Routen in Detmold werden bereits schon heute von Radfahrenden und Schülern tagtäglich benutzt, ohne dass sie jedoch ausgeschildert, detailliert dokumentiert sind und einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert werden. All diese Wege und Routen zeichnen sich dadurch aus, dass sie sowohl durch Wohngebiete (Tempo-30-Zonen) geführt werden als auch vorhandene Radwege mit einbinden. Sie weisen bereits schon jetzt einen wesentlich höheren Sicherheitsstandard aus als die geplanten Routen entlang der Hauptstraßen erreichen werden. Mit geringen und
kostengünstigen Maßnahmen wie z.B. einseitiges Parken, Rückbau von eventuell vorhandenen Blumenkübeln zur Fahrbahneingrenzung, farbliche Kennzeichnung der Fahrspuren und Übergänge, Änderung der Vorfahrtberechtigung, mögliche Einbahnstraßenregelugen ließe sich der Sicherheitsstandard weiter erhöhen. Da all diese Maßnahmen auch zu einer Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in den Straßen führen werden, ist seitens der Anwohner mit einer hohen Akzeptanz für diese Routen zu rechnen. Die vorzunehmenden und angedachten
Maßnahmen sind im Vorfeld dennoch mit den betroffenen Anwohnern zu besprechen und berechtigte Änderungswünsche sollten auch berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise wird zu einer weiteren Akzeptanzsteigerung führen. Speziell in den Bereichen nördlich und südlich der Blomberger Straße gibt es eine Vielzahl von Alternativrouten per Rad, schnell, direkt und sicher viele Ziele im Detmolder Stadtgebiet zu erreichen. Als Beispiel für eine südliche Alternativroute würde sich eine Routenführung vom Gildezentrum Richtung Innenstadt über die Meiersfelderstraße/ Schwanoldstraße / Am Anger / Volkhausenstraße / Radweg Simon-August-Straße / Georg-Weerth-Straße anbieten. Mit dieser Route ließe sich zusätzlich über die Verlängerung Volkhausenstraße der südwestliche Teil Detmolds u.a. mit Grabbe-Gymnasium, Johannettental, Palaisgarten, Musikhochschule und Freilichtmuseum erschließen. Als nördliche Alternativroute mit Ziel Klinikum
käme eine Routenführung unter Einbindung von Volkwinstraße / Brunnenstraße / Klusstraße und Sofienstraße in Betracht. Anbindungen an Routen mit Zielrichtung Hangar 21 und Britenviertel wären ebenso möglich, ohne dass die Richthofenstraße und Siegfriedstraße mit eingebunden werden müssten.
Auch bietet eine Routenführung entlang der „Kleinen Werre“ weitere und sichere Möglichkeiten, das nördliche Stadtgebiet per Fahrrad zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen

Gemeinsame Presseerklärung

Gemeinsame Presseerklärung - Bündnis90/Die Grünen; FDP und CDU Neubau Hornsches Tor:

Die Fraktionen Bündnis90/ Die Grünen, FDP und CDU wünschen einen
Gedankenaustausch mit dem potenziellen Investor.
Ein örtlicher Investor wollte, so Bürgermeister Hilker in der Ratssitzung am 15.06.23 (die LZ berichtete), einen zweistelligen Millionenbetrag am sogenannten „Filetstück Hornsches Tor“ in die Hand nehmen. Dann sei er allerdings abgesprungen, weil die Mehrheit des Rates sich gegen eine Vorlage des Bürgermeisters entschieden hat. Diese hatte das Ziel eine Marketingstrategie bzw. ein neues Logo für Detmold zu
entwickeln. Dazu sollte eine neue Personalstelle in der Gilde GmbH eingerichtet werden, die monatlich mit 7.500, - € hätte finanziert werden müssen. Dagegen waren Bündnis90/Die Grünen, FDP und CDU. Drei Ratsherren hatten sich enthalten.
In der ablehnenden Begründung argumentierten die Parteien mit unterschiedlichen Beweggründen. „Zum einen ist Detmold als Marke gut aufgestellt. Weiter lässt die angespannte Haushaltslage kaum Spielräume für freiwillige Leistungen zu“, so Jörg Thelaner (CDU).
„Es wäre besser, so Herr Trappmann (FDP) und Herr Neuling (Die Grünen), wenn eine finanzielle Beteiligung der privaten Unternehmen festgelegt worden wäre.“
Aktuell prognostiziert die Kämmerin Fr. Dr. Mikus ein Minus von 14 Mio. Euro für das Jahr 2024.
Die gewählten Mitglieder des Detmolder Rates sind verantwortlich für verschiedene Aufgaben. Dazu gehört neben der alljährlichen Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltes natürlich die Diskussion und Mitbestimmung über wesentliche Belange und Entwicklungen unserer Stadt. Bei der Planung von Gewerbeflächen und wesentlichen Innenstadtentwicklungen ist der Einbezug des Rates selbstverständlich besonders wichtig.
Wenn örtliche Investoren Interesse zeigen, sich für die zukunftsfähige Entwicklung der Detmolder Innenstadt einzusetzen, begrüßen wir das ausdrücklich. Es muss die Bürgerschaft, vertreten durch die gewählten Mitglieder des Rates, das Recht haben, mit am Verhandlungstisch zu sitzen und alle Aspekte zu hören und auch ihre Beweggründe für Positionen und Entscheidungen darlegen zu können.
Das Statement des Bürgermeisters irritiert uns insofern, dass wir nicht wissen, wer der örtliche Investor ist. Deshalb können wir auf seine möglichen Bedenken nicht eingehen. Wir sind überzeugt, dass wenn die Verwaltung, der heimische Investor und die Detmolder Politik an einem Tisch sitzen, es eine große Chance ist, „Am Hornschen Tor“ für alle Beteiligten ein gutes Ergebnis herauszuarbeiten. Allein
eine fehlende Marketingstelle kann wohl kaum der Grund für den Rückzug sein.

Satzung FDP-Ortsverbände NRW

SATZUNG FÜR ORTSVERBÄNDE DER FDP-NRW
FASSUNG VOM 24.04.2021

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

§ 1 Zweck
(1) Der Ortsverband ist eine Gliederung des Kreisverbandes der Freien Demokratischen Partei im Landes- verband Nordrhein-Westfalen. Auch die Bezeichnung Stadtverband ist zulässig.
(2) Nach § 10 der Rahmensatzung für Kreisverbände entscheidet der Kreisverband über die Bildung und Auflösung eines Ortsverbandes. Selbstgründung und Selbstauflösung sind ausgeschlossen. Im Falle der Auflösung entscheidet der Kreisvorstand, in welcher Gliederung die Mitglieder des Ortsverbandes geführt werden.
§ 2 Rechtsform
Der Ortsverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. (4) der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Ortsverband gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in den durch den Kreisverband beschlossenen Stadt-, Gemeinde- bzw. Stadtbezirksgrenzen ihren Wohnsitz haben.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Ortsverband setzt die vorherige Zustimmung des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände zu hören hat.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. (3) der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen.
Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband vom Kreisvorstand bestimmt.
(4) Solange in einer Stadt oder Gemeinde bzw. einem Stadtbezirk kein Ortsverband besteht, ist das Mitglied zu fragen, welchem bestehenden Ortsverband es sich anschließen will. Abs. (3) letzter Satz gilt entsprechend.
(5) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen Ortsverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.

II. ORTSVERBANDSGRENZE

§ 4 Ortsverbandsgebiet
(1) Das Gebiet des Ortsverbandes deckt sich mit dem vom Kreisverband beschlossenen Gebiet einer Stadt oder Gemeinde bzw. eines Stadtbezirks.
(2) Der Kreisverband kann andere Regelungen beschließen.
§ 5 Unterteilung
Durch Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes können Ortsbereiche gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Ortsvorstandes tätig werden.
III. ORGANE DES ORTSVERBANDES

§ 6 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind:
1. der Ortsparteitag
2. der Ortsvorstand
§ 7 Ortsparteitag
(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.

(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zum ordentlichen Ortsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden.
Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.
Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, vorliegen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(4) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf Antrag von 30 % der Ortsverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. (2). Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(5) Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail oder Fax), solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat. Widersprüche sind in der zentralen Mitgliederdatei zu vermerken.
(6) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht und dessen Genehmigung, sofern der Ortsverband eine Kasse führt.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Ortsvorstandes,
4. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 10 Abs. (1) Nr. 1 bis 3 und Abs. (2),
5. die Wahl der Delegierten
(a) zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach der Kreisverbandssatzung als Delegiertenparteitag einberufen wird,
(b) zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. (6 ) Nr. 2 und 3 der Rahmensatzung für Kreisverbände, sofern nicht in den Satzungen von Kreisverbänden in kreisfreien Städten andere Regelungen zur Bildung des Kreishauptausschusses vorgeschrieben sind.
6. die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter, sofern der Orts- verband eine Kasse führt.
Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.
(7) Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
§ 8 Teilnahme, Stimm- und Rederecht
(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder- hergestellt werden.
Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungs- punkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Ortsparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Redeberechtigt sind neben den stimmberechtigten Mitgliedern die Vorsitzenden aller übergeordneten Gliederungen.
Der Parteitag kann jedem Anwesenden zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt Rederecht erteilen.
§ 9 Geschäftsordnung des Ortsparteitages
(1) Ortsparteitage werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, oder von einer vom Parteitag zu wählenden Versammlungsleitung geleitet. Bei Vorstandswahlen muss eine Versammlungsleitung gewählt werden.
(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Ortsvorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Ortsparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Ortsvorstand zu wählen ist. § 16 Abs. (4) gilt entsprechend.

(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Ortsparteitages sind zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Landesverband zuzuleiten.
§ 10 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
1. dem Ortsvorsitzenden,
2. einem Stellvertreter,
3. dem Schatzmeister, sofern der Ortsverband eine Kasse führt, sonst einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden,
4. kraft Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Rats- oder Bezirksvertretungsfraktion oder -gruppe; in Ortsverbänden mit nur einem Ratsmitglied oder Bezirksvertretungsmitglied dieses Mitglied. Diese Regelung gilt nur, sofern das Mitglied dem Vorstand nicht in anderer Eigenschaft angehört.
(2) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Ortsparteitages kann vor der Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
(3) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Der Ortsvorsitzende vertritt den Ortsverband gerichtlich und außergerichtlich alleine. Er kann im Namen des Ortsverbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seiner Stelle einer seiner Stellvertreter oder der Ortsschatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Ortsverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Ortsvorstandes sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Ortsvorstandes.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Ortsvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Ortsvorstandes sind zu protokollieren.
§ 11 Einberufung des Ortsvorstandes
Der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN

§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Ortsparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung:
1. in Flächenkreisen über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für Kommunalwahlen in kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
2. in kreisfreien Städten über die Aufstellung der Liste für die Bezirksvertretungen gem. § 46 a Kommunalwahlgesetz, sofern der zuständige Kreisparteitag das Recht zur Listenaufstellung dem Ortsverband gem.
§ 20 Abs. (4) Kreisverbandssatzung übertragen hat.
(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Ter-

min zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

V. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG

§ 14 Finanz- und Beitragswesen
Die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreis Verbandes in der jeweils gültigen Fassung sind für den Ortsverband verbindlich anzuwendende Satzungsbestimmungen.
§ 15 Landesverband und Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
§ 16 Amtsdauer
(1) Die Wahl der Parteiorgane gem. § 7 Abs. (6) Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. § 7 Abs. (6) Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Ortsverbandes stellen. Der Antrag ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden a.o. Ortsparteitag zu behandeln und muss mit der Einladung versandt werden.
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreis- verband für den Ortsverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
(3) Spricht ein nach Abs. (2) einberufener Ortsparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs.
(2) abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 17 Satzung
(1) Der Landesparteitag oder der Landeshauptausschuss beschließen gem. § 10 Abs. (5) der Landessatzung die für Ortsverbände verbindliche Satzung.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreis Verbandes sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Ortsverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss des Landesparteitages am 24. April 2021 in Kraft.

Vorstand Stadtverband Detmold

Ulrich Bartnick

Stadtverbandsvorsitzender
Mitglied im Ausschuss für Städtische Betriebe, Ordnung, Feuerwehr und Rettungsdienst, Stellv. im Ausschuss für Kultur, Tourismus, Marketing und Bildungseinrichtungen, Stellv. im Ausschuss für Soziale Angelegenheiten und Bürgerservice

Gesa Schuddeboom

Stellvertretende Vorsitzende Stadtverband Detmold
Mitglied im Ausschuss für Soziale Angelegenheiten und Bürgerservice
Mitglied im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung
Mitglied im Gleichstellungsbeirat
Stellv. Mitglied im Seniorenbeirat

Dr. Elmar Thyzel

Ortschatzmeister und Kreisschatzmeister
Kooptiertes Mitglied im Bezirksverband
Stellv. im Ausschuss für Stadtentwicklung
Stellv. Mitglied im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung
Stellv. Mitglied im Beirat Stadtverkehr Detmold GmbH

Thomas Trappmann

Beisitzer im Vorstand, Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied
Mitglied im Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Wahlprüfungsausschuss
Mitglied DetCon GmbH Aufsichtsrat
Ortsbürgermeister Schönemark

DETMOLDER FDP RATSFRAKTION

Thomas Trappmann

Beisitzer im Vorstand, Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied
Mitglied im Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Wahlprüfungsausschuss
Mitglied DetCon GmbH Aufsichtsrat
Ortsbürgermeister Schönemark

Thomas Gottschalk

Ratsmitglied
Stellv. Haupt- und Finanzausschuss, Stellv. im Ausschuss für Städtische Betriebe, Ordnung, Feuerwehr und Rettungsdienst, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Mitglied im Ausschuss für Tiefbau und Immobilienmanagement, Stellv. im Rechnungs- u. Wahlprüfung
Stellv. Mitglied DetCon GmbH Aufsichtsrat

Ulrich Bartnick

Stadtverbandsvorsitzender
Mitglied im Ausschuss für Städtische Betriebe, Ordnung, Feuerwehr und Rettungsdienst, Stellv. im Ausschuss für Kultur, Tourismus, Marketing und Bildungseinrichtungen, Stellv. im Ausschuss für Soziale Angelegenheiten und Bürgerservice

Guido Wendt

Sachkundiger Bürger
Mitglied im Ausschuss Stadtentwicklung, Stellv. im Ausschuss für Tiefbau und Immobilienmanagement

Gesa Schuddeboom

Stellvertretende Vorsitzende Stadtverband Detmold
Mitglied im Ausschuss für Soziale Angelegenheiten und Bürgerservice
Mitglied im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung
Mitglied im Gleichstellungsbeirat
Stellv. Mitglied im Seniorenbeirat

Dr. Petra Wißbrock

Beisitzende im Vorstand
Mitglied im Ausschuss für Kultur, Tourismus, Marketing und Bildungseinrichtungen, Ausschuss für Schule und Sport

Tim Humke

Sachkundiger Bürger
Stellv. im Ausschuss für Kultur, Tourismus, Marketing und Bildungseinrichtungen, Stellv. im Ausschuss für Schule und Sport

Axel Cichon

Sachkundiger Bürger
Stellv. im Ausschuss für Soziale Angelegenheiten und Bürgerservice, Jugendhilfeausschuß (M beratend)

Dr. Elmar Thyzel

Ortschatzmeister und Kreisschatzmeister
Kooptiertes Mitglied im Bezirksverband
Stellv. im Ausschuss für Stadtentwicklung
Stellv. Mitglied im Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderung
Stellv. Mitglied im Beirat Stadtverkehr Detmold GmbH

Mathis Säck

Kooptiertes Mitglied im Vorstand als Vorsitzender der Julis Detmold
Stellv. im Ausschuss für Schule und Sport, Stellv. im Ausschuss für Städtische Betriebe, Ordnung Feuerwehr und Rettungsdienst

Meldungen

Satzung Seite 1.

Satzung FDP-Ortsverbände NRW

SATZUNG FÜR ORTSVERBÄNDE DER FDP-NRW
FASSUNG VOM 24.04.2021

I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT

§ 1 Zweck
(1) Der Ortsverband ist eine Gliederung des Kreisverbandes der Freien Demokratischen Partei im Landes- verband Nordrhein-Westfalen. Auch die Bezeichnung Stadtverband ist zulässig.
(2) Nach § 10 der Rahmensatzung für Kreisverbände entscheidet der Kreisverband über die Bildung und Auflösung eines Ortsverbandes. Selbstgründung und Selbstauflösung sind ausgeschlossen. Im Falle der Auflösung entscheidet der Kreisvorstand, in welcher Gliederung die Mitglieder des Ortsverbandes geführt werden.
§ 2 Rechtsform
Der Ortsverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. (4) der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Ortsverband gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in den durch den Kreisverband beschlossenen Stadt-, Gemeinde- bzw. Stadtbezirksgrenzen ihren Wohnsitz haben.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Ortsverband setzt die vorherige Zustimmung des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände zu hören hat.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. (3) der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen.
Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband vom Kreisvorstand bestimmt.
(4) Solange in einer Stadt oder Gemeinde bzw. einem Stadtbezirk kein Ortsverband besteht, ist das Mitglied zu fragen, welchem bestehenden Ortsverband es sich anschließen will. Abs. (3) letzter Satz gilt entsprechend.
(5) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen Ortsverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.

II. ORTSVERBANDSGRENZE

§ 4 Ortsverbandsgebiet
(1) Das Gebiet des Ortsverbandes deckt sich mit dem vom Kreisverband beschlossenen Gebiet einer Stadt oder Gemeinde bzw. eines Stadtbezirks.
(2) Der Kreisverband kann andere Regelungen beschließen.
§ 5 Unterteilung
Durch Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes können Ortsbereiche gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Ortsvorstandes tätig werden.
III. ORGANE DES ORTSVERBANDES

§ 6 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind:
1. der Ortsparteitag
2. der Ortsvorstand
§ 7 Ortsparteitag
(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.

(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zum ordentlichen Ortsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden.
Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.
Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, vorliegen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(4) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf Antrag von 30 % der Ortsverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. (2). Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(5) Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail oder Fax), solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat. Widersprüche sind in der zentralen Mitgliederdatei zu vermerken.
(6) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht und dessen Genehmigung, sofern der Ortsverband eine Kasse führt.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Ortsvorstandes,
4. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 10 Abs. (1) Nr. 1 bis 3 und Abs. (2),
5. die Wahl der Delegierten
(a) zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach der Kreisverbandssatzung als Delegiertenparteitag einberufen wird,
(b) zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. (6 ) Nr. 2 und 3 der Rahmensatzung für Kreisverbände, sofern nicht in den Satzungen von Kreisverbänden in kreisfreien Städten andere Regelungen zur Bildung des Kreishauptausschusses vorgeschrieben sind.
6. die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter, sofern der Orts- verband eine Kasse führt.
Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.
(7) Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
§ 8 Teilnahme, Stimm- und Rederecht
(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder- hergestellt werden.
Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungs- punkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Ortsparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Redeberechtigt sind neben den stimmberechtigten Mitgliedern die Vorsitzenden aller übergeordneten Gliederungen.
Der Parteitag kann jedem Anwesenden zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt Rederecht erteilen.
§ 9 Geschäftsordnung des Ortsparteitages
(1) Ortsparteitage werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, oder von einer vom Parteitag zu wählenden Versammlungsleitung geleitet. Bei Vorstandswahlen muss eine Versammlungsleitung gewählt werden.
(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Ortsvorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Ortsparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Ortsvorstand zu wählen ist. § 16 Abs. (4) gilt entsprechend.

(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Ortsparteitages sind zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Landesverband zuzuleiten.
§ 10 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
1. dem Ortsvorsitzenden,
2. einem Stellvertreter,
3. dem Schatzmeister, sofern der Ortsverband eine Kasse führt, sonst einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden,
4. kraft Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Rats- oder Bezirksvertretungsfraktion oder -gruppe; in Ortsverbänden mit nur einem Ratsmitglied oder Bezirksvertretungsmitglied dieses Mitglied. Diese Regelung gilt nur, sofern das Mitglied dem Vorstand nicht in anderer Eigenschaft angehört.
(2) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Ortsparteitages kann vor der Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
(3) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Der Ortsvorsitzende vertritt den Ortsverband gerichtlich und außergerichtlich alleine. Er kann im Namen des Ortsverbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seiner Stelle einer seiner Stellvertreter oder der Ortsschatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Ortsverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Ortsvorstandes sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Ortsvorstandes.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Ortsvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Ortsvorstandes sind zu protokollieren.
§ 11 Einberufung des Ortsvorstandes
Der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU KOMMUNALEN VERTRETUNGEN

§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Ortsparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung:
1. in Flächenkreisen über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für Kommunalwahlen in kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
2. in kreisfreien Städten über die Aufstellung der Liste für die Bezirksvertretungen gem. § 46 a Kommunalwahlgesetz, sofern der zuständige Kreisparteitag das Recht zur Listenaufstellung dem Ortsverband gem.
§ 20 Abs. (4) Kreisverbandssatzung übertragen hat.
(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Ter-

min zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

V. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG

§ 14 Finanz- und Beitragswesen
Die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreis Verbandes in der jeweils gültigen Fassung sind für den Ortsverband verbindlich anzuwendende Satzungsbestimmungen.
§ 15 Landesverband und Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
§ 16 Amtsdauer
(1) Die Wahl der Parteiorgane gem. § 7 Abs. (6) Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. § 7 Abs. (6) Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Ortsverbandes stellen. Der Antrag ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden a.o. Ortsparteitag zu behandeln und muss mit der Einladung versandt werden.
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreis- verband für den Ortsverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
(3) Spricht ein nach Abs. (2) einberufener Ortsparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs.
(2) abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 17 Satzung
(1) Der Landesparteitag oder der Landeshauptausschuss beschließen gem. § 10 Abs. (5) der Landessatzung die für Ortsverbände verbindliche Satzung.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreis Verbandes sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Ortsverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss des Landesparteitages am 24. April 2021 in Kraft.

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