Positionspapier
Beschluss der FDP-Bundestagsfraktion vom
>30.01.2007<
Flexibler Eintritt in die Rente bei Wegfall der
Zuverdienstgrenzen
I. Problemlage: Die Rentenbezugsdauer nimmt mit der steigenden Lebenserwartung zu. Diese aus Sicht der Rentenbezieher positive Entwicklung belastet die Rentenversicherung finanziell schwer und führt zu steigenden Beiträgen. Eine Anhebung des starren gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre verkürzt zwar die Rentenbezugsdauer, führt aber in der von der Bundesregierung vorgesehenen Art und Weise zu unterschiedlichen Jahrgangsbelastungen (belastet werden besonders die Jahrgänge 1959 bis 1974) und ist von daher nicht generationengerecht. Viele Menschen können oder wollen derzeit nicht bis zum 67. Lebensjahr arbeiten. Aktuell sind überhaupt nur noch 45 Prozent der über 55-jährigen und 28 Prozent der über 60-jährigen erwerbstätig. Der Rentenzugang aus einem Arbeitsverhältnis bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist somit von der Regel zur Ausnahme geworden. Vor diesem Hintergrund empfinden viele Menschen die Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters als verkappte Rentenkürzung. Verkrustete Strukturen schränken die Chancen älterer Menschen am Arbeitsmarkt ein. Bei einem Verlust des Arbeitsplatzes – etwa als Folge der Insolvenz des Arbeitgebers – droht älteren Arbeitnehmern eine lange finanzielle Durststrecke bis zum Renteneintritt. Die Verkürzung der Bezugszeit des Arbeitslosengeldes (ALGI) hat bei den Betroffenen bestehende Ängste noch verstärkt. Viele Versicherte haben sich vor diesem Hintergrund in den scheinbar sicheren Hafen der Altersteilzeit und verschiedener anderer Frühverrentungstatbestände – allerdings mit engen Zuverdienstgrenzen – geflüchtet. Im Ergebnis haben diese Lösungsansätze aber zu einer Verdrängung älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben bei einer gleichzeitigen zusätzlichen Belastung der sozialen Sicherungssysteme geführt.
II. Das neue Rentenmodell:
1. Leitgedanken
Mit einem flexibleren Rentenrecht werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ältere Menschen länger am Erwerbsleben teilnehmen wollen und können. Die Versicherten in der Rentenversicherung sollen – ab dem 60. Lebensjahr – den Zeitpunkt ihres Renteneintritts selbst bestimmen können. Die steigende Lebenserwartung und die damit einhergehende längere Rentenbezugsdauer werden direkter als bisher bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Das ermöglicht mehr Generationengerechtigkeit.
Ein individueller Zugangsfaktor verdeutlicht den Versicherten den Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Renteneintritts und der Rentenhöhe. Wir brauchen einen Paradigmenwechsel: Nicht mehr die möglichst frühe Verrentung, sondern eine möglichst lange Teilhabe am Erwerbsleben muss zum Leitbild werden. Durch die Aufhebung aller Zuverdienstgrenzen werden Anreize geschaffen, auch bei Rentenbezug weiter tätig zu sein. Mit dem Zuverdienst kann der eigene Lebensstandard verbessert werden. Die Verbeitragung der Zuverdienste schafft zusätzliche Einnahmen für die Sozialversicherung. Durch eine Veränderung der Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt werden bestehende Beschäftigungshindernisse für ältere Arbeitnehmer beseitigt und deren Chancen auf einen Arbeitsplatz verbessert.
2. Flexibler Rentenzugang
Für alle Versicherten wird die Möglichkeit eines flexiblen Rentenzugangs ab dem 60. Lebensjahr geschaffen. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage wird der Rentenzugang ab 60 nicht an ein Kriterium (Kriterien für vorzeitigen Rentenbezug bisher: Arbeitslosigkeit, Altersteilzeit, langjährige Versichertenstellung, Schwerbehinderteneigenschaft, Geschlecht) gebunden. Voraussetzung für den flexiblen Rentenzugang ist, dass die Summe der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersversorgungsansprüche sowie sonstiger Einkünfte des Versicherten ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts über dem Grundsicherungsniveau liegt. Für einen Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr entfällt die Prüfung der Grundsicherungsfreiheit. Die Versicherten können wählen, ob sie eine Rente ab dem 60. Lebensjahr als Vollrente oder als Teilrente beziehen wollen. Die Möglichkeit, wegen Erwerbsminderung bereits vor dem 60. Lebensjahr in Rente zu gehen, bleibt bestehen.
3. Aufhebung der Zuverdienstgrenzen
Die Grenzen für Zuverdienst neben dem Rentenbezug ab 60 Jahren werden aufgehoben. Die Versicherten entscheiden selbst, ob sie neben dem Rentenbezug noch erwerbstätig sein wollen. Allerdings wird die Möglichkeit eines Zuverdienstes in Zukunft auch deswegen immer wichtiger, weil das gesetzliche Rentenniveau von heute 67 Prozent auf 52 Prozent (Nettorentenniveau nach Steuern) im Jahr 2030 absinken wird.
4. Sozialversicherung für Zuverdienst
Beiträge zur Sozialversicherung sind für den Zuverdienst neben Rentenbezug nach folgender Maßgabe zu zahlen:
• Rentenversicherung: Für den Zuverdienst werden sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber Rentenbeiträge gezahlt. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag führen zum Erwerb zusätzlicher Entgeltpunkte. Sie können vom versicherten Arbeitnehmer zu einem von ihm wählbaren Zeitpunkt – unter Verwendung des für diesen Zeitpunkt geltenden Zugangsfaktors – zur Erhöhung der eigenen Rente eingesetzt werden.
• Kranken- und Pflegeversicherung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen für den Zuverdienst ihren jeweiligen Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung.
• Arbeitslosenversicherung Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt. Da die Einkünfte des Versicherten über der Grundsicherung liegen, besteht keine Notwendigkeit, durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen. Der Wegfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bedeutet aus Sicht der Unternehmen einen Kostenvorteil und erhöht für Rentenempfänger, die zuverdienen wollen, die Chancen am Arbeitsmarkt. Aus Sicht der Arbeitnehmer erhöht sich das verfügbare Einkommen.
5. Individuelle Rentenermittlung
Die Rentenhöhe der Versicherten errechnet sich aus den erworbenen Entgeltpunkten, dem aktuellen Rentenwert und einem individuellen Zugangsfaktor. Bei der Umstellung auf die neue Berechnungsweise bleiben die Zahlbeträge zunächst gleich. Veränderungen ergeben sich dann für die Zukunft aufgrund der folgenden Maßgaben: Im aktuellen Rentenwert wird für jede Alterskohorte die zu erwartende durchschnittliche Rentenbezugsdauer aufgrund ihrer durchschnittlichen Lebenserwartung berücksichtigt. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung stärker als das durchschnittliche Renteneintrittsalter, führt das zu einer Dämpfung des Anstiegs des Rentenwertes. Insoweit wird eine gerechte Verteilung der Lasten der Alterung auf die verschiedenen Jahrgänge erreicht. Über den individuellen Zugangsfaktor wird der Zeitpunkt des individuellen Rentenzugangs berücksichtigt. Je länger der Versicherte arbeitet, desto höher ist der Zugangsfaktor. Durch eine progressive Ausgestaltung besteht ein zusätzlicher Anreiz für die Versicherten nach Möglichkeit über das 60. Lebensjahr hinaus zu arbeiten und nach eigenen Vorstellungen später in Rente zu gehen. Die Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters kann damit auch ohne die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auf 67 Jahre erreicht werden.
6. Flankierende Reformen am Arbeitsmarkt
Durch flankierende Reformen des Arbeitsmarktes (insbesondere beim Kündigungsschutz und im Tarifrecht) wird die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zusätzlich begünstigt. (Die Konzepte der FDP Bundestagsfraktion dazu liegen bereits vor). Zugleich wird dadurch das Interesse der Unternehmen gestärkt, die Erfahrungen und hohe Kompetenz älterer Arbeitnehmer wieder stärker zu nutzen und nicht länger brach liegen zu lassen. |